Sichelschmiede

Werkstatt für Friedensarbeit in der Kyritz-Ruppiner Heide



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Vorgaben

Das Gebiet des ehemaligen Bombodroms ist Bestandteil vielfältiger Planungen und Festlegungen. Diese müssen bei den Überlegungen für eine zukünftige Nutzung berücksichtigt werden. Hier ein Überblick:

Fauna-Flora-Habitat

9.346 ha im Süd- und Zentralteil der freien Heide sind Fauna-Flora-Habitat-Flächen. Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, kurz FFH-Richtlinie, ist eine Naturschutz-Richtlinie der Europäischen Union (EU).
Eines ihrer wesentlichen Instrumente ist ein zusammenhängendes Netz von Schutzgebieten, das Natura 2000 genannt wird. Die Freie Heide ist vor allem wegen der hier vorkommenden seltenen Calluna-Heiden und der mageren Offenlandschaften auf Sandstandorten geschützt worden.
Für das FFH-Gebiet muss ein FFH-Managementplan erstellt werden. Dafür ist das Land zuständig.
Es gilt ein Verschlechterungsverbot, d.h die Lebensbedingungen für die geschützten Arten dürfen nicht verschlechtert werden. Jeder Eingriff in das FFH-Gebiet setzt eine Verträglichkeitsprüfung voraus.
Das FFH-Gebiet ist ungefähr deckungsgleich mit dem südlich der L15 gelegenen Teil des derzeit im Besitz des Bundes befindlichen Geländes und umfasst außerdem einen kleinen Bereich nördlicheder L15 ("Köllners Heide").
Der folgende Link führt zu einer Karte, auf der die genauen Grenzen zu sehen sind: FFH-Gebiet Wittstock-Ruppiner Heide

Naturpark Stechlin-Ruppiner Land

Der nördlich der L15 gelegene Teil der freien Heide und ein kleiner Bereich südlich der L15, zusammen 2300 ha, gehören zum Naturpark Stechlin-Ruppiner Land.
Hier ist ein Link zu einer Karte, die die genauen Grenzen zeigt: Naturpark Stechlin-Ruppiner Land

In Naturparks wird eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt, und sie sollen wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen besonders für die Erholung und für nachhaltigen Tourismus geeignet sein.
Grundsätzlich sind hier alle Handlungen, Eingriffe und Vorhaben verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Die BImA muss die Art der Bewirtschaftung auf Flächen des Naturparks mit der Naturparkverwaltung abstimmen.

Landschaftsschutzgebiet Ruppiner Wald- und Seengebiet

Derselbe Bereich, der zum Naturpark gehört, ist auch Teil des Landschaftsschutzgebiets Ruppiner Wald- und Seengebiet (Karte).
Schutzzweck ist hier u.a. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes wegen seiner Bedeutung für die naturnahe Erholung.
Handlungen, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören oder beschädigen sind verboten; Sonstige Handlungen, die den Charakter des Gebiets ändern, den Naturhaushalt schädigen, das Landschaftsbild verunstalten, den Naturgenuss beeinträchtigen könnten, sind genehmigungspflichtig.
Land- und Fortwirtschaftliche Nutzung im Rahmen der geltenden Gesetze bleibt möglich. Der volle Text der Verordnung findet sich  hier

Nationales Naturerbe

Mit Beschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages vom 14.12.2011 wurden ca. 4000 ha des ehemaligen Bombodroms zum Bestandteil des Nationalen Naturerbes erklärt. Dieser Bereich wurde am 1. Oktober 2012 an die Heinz-Sielmann-Stiftung übergeben. Er bleibt im Eigentum des Bundes, die Sielmann-Stiftung erhält aber zeitlich unbegrenzt und enentgeltlich das Nutzungsrecht.

Als Nationales Naturerbe werden Flächen in Deutschland bezeichnet, die seit dem Jahr 2000 als dauerhafte Naturschutzflächen gesichert werden.
Ökonomisch orientierte Nutzungskonzepte haben im Bereich des Nationalen Naturerbes keinen Platz; hier hat der Naturschutz Vorrang.
Für die Fläche, die zum Nationalen Naturerbe gehört, muss ein Naturschutzfachliches Leitbild erstellt werden. Dies wurde entwickelt durch die BImA und die Heinz-Sielmann-Stiftung unter Federführung des Bundesministerium für Umwelt, Reaktorsicherheit u. Verbraucherschutz (BMU) und des Bundesamtes für Naturschutz (BFN) sowie unter Beteiligung der Naturschutzbehörden des Landes Brandenburg. Das Nationale Naturerbe umfasst einen U-förmigen Bereich im Süden der freien Heide, beginnend etwa auf der Höhe von Gadow. Die stärker munitionsbelasteten Bereich im Zentrum des Platzes wurden nicht in das Nationale Naturerbe aufgenommen.

Der folgende Link führt zu einer Karte der Heinz-Sielmann-Stiftung, auf der die genauen Grenzen zu sehen sind: Karte Nationales Naturerbe (Seite nicht mehr vorhanden)
Weitere informationen:
Info der BImA zum Nationalen Naturerbe (Seite nicht mehr vorhanden)
Info der BImA zur Übernahme durch die Sielmann-Stiftung (Seite nicht mehr vorhanden)
Sielmann-Stiftung zur Übernahme von Teilen der freien Heide (Seite nicht mehr vorhanden)

Freiraumverbundsystem des Landesentwicklungsplanes Berlin-Brandenburg

Um das Überleben eines wesentlichen Teils der heimischen Fauna und Flora zu ermöglichen, müssen auch außerhalb von Schutzgebieten geeignete Lebensbedingungen geschaffen werden. Dies umfasst vor allem auch die Herstellung der Voraussetzungen für die Ausbreitung und Wanderung der Arten - also zusammenhängende Flächen, in denen geschützte Arten überleben können. Das Bundesnaturschutzgesetz verpflichtet die Länder zur Einhaltung eines Biotopverbundes auf mindestens 10% der Landesfläche. Laut Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg vom 31.03.2009 sind die Flächen der freien Heide Teil eines großräumigen Freiraumverbundes.
Maßnahmen, die die räumliche Entwicklung oder Funktion des Freiraumverbundes beeinträchtigen, wie Freizeitgroßvorhaben, gewerblich-industrielle Vorhaben, großflächige Einrichtungen der technischen Infrastruktur (z. B. großflächige, baurechtlich nicht privilegierte Biomasseanlagen sowie Windenergieanlagen, Photovoltaik-Freiflächenanlagen) und der Abbau nicht bestandsgeschützter oberflächennaher Rohstoffe sind innerhalb des Freiraumverbundes regelmäßig ausgeschlossen. Angestrebt sind Entwicklungsziele im Bereich des Naturschutzes, des Naturtourismus und der Forstwirtschaft.

Regionalplan: keine Windeignungsgebiete

In der Satzung über den Regionalplan der Regionalen Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel sind für das Gebiet der freien Heide keine Windeignungsgebiete ausgewiesen. Eine Ausweisung solcher Gebiete wäre aus Sicht des Naturschutzes wohl auch kaum möglich (Brutgebiete seltener Vogelarten, FFH-Gebiet, Landschaftsschutzgebiet)

Landschaftsrahmenplan des Landkreises Ostprignitz- Ruppin

Im Landschaftsrahmenplan des Landkreises Ostprignitz- Ruppin ist das Gebiet einschließlich seiner ungestörten Nachbarflächen als der größte unzerschnittene Raum im Kreisgebiet mit insgesamt 250 km2 hervorgehoben. Damit spielt er eine wichtige Rolle für den Biotopverbund.

Kommunale Planungen und Konzepte

Das ehemalige Bombodrom-Gelände liegt auf dem Gebiet von Wittstock, Rheinsberg, Neuruppin und dem Amt Temnitz. Die Flächennutzungspläne dieser Städte und Gemeinden haben deshalb dort Geltung. Folgende Festlegungen sind in den Flächennutzungsplänen getroffen worden:

Wittstock: Flächen für Wald und Landwirtschaft und Abgrabungen, Reit- und Wanderwege, Landschaftsschutzgebiet und Naturschutzgebiet,weitere Entwicklungsvorstellungen lt. Begründung
Rheinsberg: Flächen für Wald und ökologische Maßnahmen (nördlich L15), FFH- Gebiet- Übernahme, Hauptverkehrsstraße von Gadow nach Dorf Zechlin
Neuruppin: Flächen für Wald und Landwirtschaft, Offenlandflächen gesondert ausgewiesen, u. a. als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; Weg von Gadow nach Neuglienicke als Hauptstraßennetz.
Amt Temnitz: Die Fläche des ehemaligen Bombodroms ist nicht Bestandteil des Planbereiches.

Die Gültigkeitsbereiche der verschiedenen Flächennutzungspläne können im Geoportal des Landkreises eingesehen werden.

Verordnung zur Beschränkung des Betretens

Der Landkreis Ostprignitz-Ruppin hat am 1. Juli 2011 eine Ordnungsbehördliche Verordnung zur Beschränkung des Betretens "auf dem ehemaligen Truppenübungsplatz Wittstock" erlassen. (Anmerkung: Einen ehemaligen TrÜbPl Wittstock gibt es nicht, das ehemalige Bombodrom durfte von der Bundeswehr nicht als Truppenübungsplatz (TrÜbPl) benutzt und auch nicht so bezeichnet werden.)
Die dazugehörige Karte, die den genauen Geltungsbereich zeigt, kann hier (Seite nciht mehr vorhanden, siehe Geoportal)) herunter geladen werden. Die Sperrverordnung umfasst 11.800 ha. Dies entspricht nicht der Kampfmittelverdachtsfläche, sondern genau der Fläche, die von der Bundeswehr als Truppenübungsplatz vorgesehen war und 1992 zum militärischen Sicherheitsbereich erklärt wurde. Einige Bereiche, die früher zum "Bombodrom" gehörten, sind durch Flächentausch nicht mehr im Besitz des Bundes; andere Flächen, die nie zum Bombodrom gehörten, sind jetzt mit von der Sperrverordnung erfasst. Konkret bedeutet das z.B., dass südöstlich von Dranse und östlich von Fretzdorf relativ große Flächen Kampfmittelverdachtsflächen sind, die nicht von der Sperrverordnung erfasst sind. Im Basdorfer Raum dagegen gibt es mehrere nicht als Verdachtsflächen eingestufte Waldstücke, die gesperrt sind.

Auf die Frage, warum gerade dieser Bereich gesperrt wurde und nicht z.B. die gesamte Kampfmittelverdachtsfläche oder nur die stark belasteten Flächen, erklärte am 13.10.2012 Herr Wittmoser vom Amt für öffentliche Sicherheit und Verkehr beim Landkreis: "Wir hatten die schwierige Situation, als Landkreis zu beurteilen, wie weit soll denn die Grenze dieser Verordnung gehen?... Die Verordnung musste bestimmt sein in ihren Außengrenzen. Da haben wir natürlich lange diskutiert innerhalb der Kreisverwaltung, was da die beste Variante ist. Wir haben uns dann dafür entschieden, aufgrund des Zeitdrucks,  aufgrund der Informationen die wir hatten über die Gefährdungssituation, dass wir das, was zunächst militärisch gesperrt war, auch zivil, unter zivilen Nutzungsmaßstäben sperren werden. Man kann nicht die Verdachtsfläche des Landes Brandenburg nehmen, die wäre noch viel viel größer gewesen. Dann hätten wir hier ein Ausmaß von Verboten oder Beschränkungen, die nicht vermittelbar wären." Der Landkreis strebt an, die Verordnung anzupassen und Wege oder auch Flächen herauszunehmen, sobald eine Gefährdung durch Munition auf diesen Gebieten ausgeschlossen werden kann.

Im Bereich der Sperrverordnung ist das Betreten verboten. Von diesem Verbot sind im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung ausgenommen:

Der Landrat kann außerdem in begründeten Einzelfällen weitere Ausnahmen zulassen, "insbesondere bei sich abzeichnenden zukünftigen Nutzungen auf Flächen des ehemaligen Truppenübungsplatzes für Erholungssuchende, Tourismus, Verkehr und Gewerbe" und nur dann, wenn die Sicherheit durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst der Polizei bestätigt wurde und die Zustimmung des Eigentümers der Fläche vorliegt.
Durch die Sperrverordnung wird jegliche zivile Aktivität in dem Gelände - über die genannten Ausnahmen hinaus - von einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Kampfmittelräumdienstes abhängig gemacht. Dies ist keine unmittelbare Folge dessen dass es sich um eine Kampfmittelverdachtsfläche handelt, sondern Folge der Verordnung.

Unsere Kritik:

Siehe hierzu auch: Munitonsbelastung

Kampfmittelverdachtsfläche

Die gesamte Fläche des ehemaligen Bombodroms ist Kampfmittelverdachtsfläche. (Siehe dazu diese Karte auf der Webseite des Landkreises.) Diesen Status teilt es mit 12% der Landesfläche Brandenburgs. Eindrucksvoll zu sehen ist das auf dieser Karte. (Seite nicht mehr vorhanden). Kampfmittelverdachtsflächen sind nicht grundsätzlich gesperrt. Aber vor jeder Baumaßnahme ist eine Sondierung durch eine Fachfirma oder den Kampfmittelräumdienst des Landes vorgeschrieben. Wird Kampfmittelfreiheit bescheinigt, so kann die Baumaßnahme genehmigt werden; werden Kampfmittel gefunden, so müssen sie geräumt werden.

Der Eigentümer einer Kampfmittelverdachtsfläche - also hier die BImA - hat die Verkehrssicherungspflicht. "Sofern also Sondierungen, Gutachten o.ä. vorliegen oder Informationen über Munitionsfunde bekannt sind, ist der Eigentümer verpflichtet, eine Gefahrenabwehr zu betreiben. Diese muss eine Verletzung des Schutzgutes anderer (z.B. Unversehrtheit von Leib und Leben) ausschließen, mindestens aber minimieren. Hierzu gehören Maßnahmen wie Sperren des Waldes (z.B. Schutzzone 2 − Betretungsverbot) oder auch Beschilderungen mit entsprechenden Warnungen." (aus der Antwort der Landesregierung auf eine kleine Anfrage bezüglich des Umgangs mit Munitionsverdachtsflächen in Erholungswäldern).

Allerdings greift in der oben beschriebenen Situation dann auch die Kampfmittelverordnung für das Land Brandenburg: "Wer Kampfmittel entdeckt, besitzt oder Fund- oder Lagerstellen kennt, an denen vergrabene, verschüttete oder überflutete Kampfmittel liegen, ist verpflichtet, dies unverzüglich der nächsten örtlichen Ordnungsbehörde oder der Polizei anzuzeigen."

Die Arbeitshilfen Kampfmittelräumung präzisieren im "Phasenschema Kampfmittelräumung", wie es dann weiter zu gehen hat:

Die Kosten für die Beseitigung der Kampfmittel trägt auf bundeseigenen Liegenschaften der Bund.

Wege in der Kampfmittelverdachtsfläche
Die Rechtslage bezüglich Wegen durch die freie Heide wird u.a. durch das Brandenburgische Straßengesetz geregelt. Wald- und Feldwege fallen unter die Kategorie "sonstige öffentliche Straßen". Wege auf dem Gelände können durch die Straßenbaubehörde mit Zustimmung des Eigentümers (BImA) als öffentliche Wege gewidmet werden. Hierbei muss festgelegt werden, wer die Straßenbaulast trägt und damit die Verkehrssicherungspflicht hat. Wenn nicht anders festgelelegt, sind das die Gemeinden.
Innerhalb einer Kampfmittelverdachtsfläche müssten sich die Gemeinden vor einer Widmung von Wegen vom Kampfmittelräumdienst die Unbedenklichkeit bescheinigen lassen. Hierzu wären Sondierungen nötig. Je nach Sprengkraft der vermuteten Kampfmittel müsste nicht nur der Weg selbst, sondern auch ein mehr oder weniger breiter Streifen rechts und links des Wegs stichprobenmäßig überprüft und ggf. beräumt werden.
Die Kosten für die Sondierung müssten - soweit kein anderer Kostenträger gefunden wird - die Gemeinden tragen. Allerdings sind das laut Arbeitshilfen Kampfmittelräumung (Verfahrensablauf Länder - Brandenburg, Seite nicht mehr vorhanden) lediglich Gebühren von 50 bis 300 Euro pro Grundstück. Die tatsächlich entstehenden Kosten dürften bei einem Weg durch die freie Heide deutlich höher sein. Es wäre zu recherchieren, ob diese Gebührenordnung auch für öffentliche Träger gilt, ob die übrigen Kosten dann beim Land Brandenburg hängen blieben und sich auch deshalb das Land so wenig für die Munitionsräumung engagiert.
Die Kosten für die Beseitigung gefundener Kampfmittel trägt wiederum der Bund, da es sich um eine bundeseigene Fläche handelt.

Die Bundeswehr hat mindestens 20km Straßen und Wege angelegt, insbesondere den asphaltierten "Generalsweg" in Nord-Süd-Richtung. Diese sind so beräumt, dass sie nach Maßstäben der Bundeswehr mit schweren Fahrzeugen befahrbar sind. Für Zivilist_innen gelten aber rechtlich andere Maßstäbe.

Siehe hierzu auch: Munitionsbelastung.