Sichelschmiede

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Überblick über die juristische Auseinandersetzung um das Bombodrom

Stand: 9.7.2009

Druckversion (pdf, 75 kB, Stand 19.6.08.)

Inhalt:
Vermögensrechtliche Fragen
Übungspläne, erste Tiefflüge, Klage gegen die Nutzung
Anhörungsverfahren
Bescheid des Verteidigungsministeriums über militärische Nutzung
Klagen gegen militärische Nutzung
    Klageerhebung
    Sofortiger Vollzug der Betriebserlaubnis
    Einstweilige Anordnungen
    Urteil in erster Instanz
    Urteil in zweiter Instanz
Aktueller Stand

Vermögensrechtliche Fragen

Anfang der 50er Jahre
Nach und nach zwangsweise Enteignung des Geländes. Nutzung als Bombodrom. Bis 1988 nach und nach Erweiterung des Platzes bis auf 140 qkm.

1990
Der Bund beschließt, das Gelände den Gemeinden zurückzugeben

1992
Als die russischen Truppen 1992 den Platz nach 40-jährigem Betrieb verlassen, erhalten die Kommunen mehrere über den Übungsplatz führende Wege in die eigene Verantwortung zurück

22.12.1993
Die Bundeswehr übernimmt vom Finanzministerium die Besitzrechte für den Platz, obwohl die rechtlichen Bedenken nicht geklärt sind.

14.12.2000
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist durch den Einigungsvertrag das Gelände - bis auf die in Gemeindebesitz befindlichen Wege - in den Besitz der Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Der Einigungsvertrag habe die rechtlichen Grundlagen dafür geschaffen, dass auch die Liegenschaften, die von den sowjetischen Truppen für militärische Zwecke genutzt worden sind, in das Eigentum der Bundesrepublik Deutschland übergangen sind und für Zwecke der Bundeswehr weitergenutzt werden dürfen. (BVerwG-Urteile 4 C 12.99 und 4 C 13.99 vom 14. Dezember 2000)

29.1.2001
Durch Aufhebungsbescheid des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Cottbus wird die Zuordnung der Wege zu Gunsten der Anliegergemeinde Rossow rückwirkend zurückgenommen und zugleich eine neue Zuordnung zu Gunsten des Bundes ausgesprochen.

22.3.2004
Im Verfahren um die Vermögenszuordnung weist das Verwaltungsgericht Potsdam die Klagen der an den Truppenübungsplatz grenzenden Gemeinden Schweinrich und Flecken Zechlin auf die Rückgabe von Wegen durch die Bundeswehr zurück: die Gemeinden haben keine Eigentumsrechte mehr an dem Platz.

Übungspläne, erste Tiefflüge, Klage gegen die Nutzung

1993
Der Bund will das Gelände nun doch militärisch nutzen

22.12.1993
Die Bundeswehr übernimmt vom Finanzministerium die Besitzrechte für den Platz, obwohl die rechtlichen Bedenken nicht geklärt sind. Es werden Sperrschranken errichtet und Schilder aufgestellt, die das Betreten des Platzes verbieten - dabei werden die früheren Grenzen des Platzes nochmal erweitert. Staatskanzleichef Linde protestiert im Namen der Landesregierung. Diese prüft Klagemöglichkeiten; die Landkreise Wittstock und Neuruppin - inzwischen zum Kreis Ostprignitz-Ruppin zusammengewachsen - haben ebenfalls einen Rechtsanwalt beauftragt, ihre Interessen wahrzunehmen.

17.1.1994
Die ersten Tornado-Kampfflugzeuge jagen im Tiefflug über die Wittstocker Heide.

27.1.1994
Pressekonferenz im Berliner Reichstag: Rechtsanwalt Rainer Geulen erhebt im Namen des Landkreises Ostprignitz-Ruppin, der Gemeinden Gadow und Schweinrich, der Kirchengemeinde Dorf Zechlin und dreier betroffener Grundstückseigentümer Klage vor dem Verwaltungsgericht Potsdam gegen die Bundesrepublik mit dem Ziel, die Weiternutzung des ehemaligen russischen Bombenabwurfplatzes durch die Bundeswehr zu untersagen.

29.8.1996
Zweiter Verhandlungstermin in der Klage gegen das Bombodrom vor dem Potsdamer Verwaltungsgericht: Den Klagen der Gemeinden Schweinrich, Gadow und Rossow wird stattgegeben, die Bundeswehr wird zur Durchführung eines förmlichen Planungsverfahrens verpflichtet.

24.3.1999
Verhandlung der Klagen der Gemeinden Schweinrich und Rossow gegen die Bundesrepublik Deutschland in der 2. Instanz vor dem OVG Frankfurt / Oder. Der Klage der Gemeinde wird stattgegeben und die Bundeswehr zu einem förmlichen Planungsverfahren aufgefordert. (OVG 3 A 60.97)
Das Oberverwaltungsgericht ist der Auffassung, es fehle überhaupt an einer gesetzlichen Grundlage für die weitere militärische Nutzung des Geländes nach Abzug der russischen Truppen im Sommer 1993.
Die Bundesrepublik Deutschland geht in Revision.

25.10.2000
Die BI FREIe HEIDe protestiert scharf gegen ein vom 6.11. bis 10.11. geplantes Manöver mit 950 Soldaten und 600 Fahrzeugen auf dem Truppenübungsplatz Wittstock.

2.11.2000
Die von der Bundeswehr geplante Übung wird abgesagt.

14.12.2000
Das Bundesverwaltungsgericht verkündet das Urteil der Revisionsverhandlung: Die vom Bundesministerium für Verteidigung eingelegte Revision gegen das Urteil des OVG Frankfurt vom März 1999 wird abgewiesen. Der Platz darf ohne ein ordentliches Anhörungsverfahren nicht militärisch genutzt werden. Nicht gefolgt ist das Bundesverwaltungsgericht allerdings der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, es fehle überhaupt an einer gesetzlichen Grundlage für die weitere militärische Nutzung des Geländes nach Abzug der russischen Truppen im Sommer 1993. Der Einigungsvertrag habe die rechtlichen Grundlagen dafür geschaffen, dass auch die Liegenschaften, die von den sowjetischen Truppen für militärische Zwecke genutzt worden sind, in das Eigentum der Bundesrepublik Deutschland übergangen sind und für Zwecke der Bundeswehr weitergenutzt werden dürfen. (BVerwG-Urteile 4 C 12.99 und 4 C 13.99 vom 14. Dezember 2000)

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Argumentation der Kläger an, dass die Inbetriebnahme des Bombodroms aus zwei Gründen rechtswidrig ist: Zum Einen wurde das verfassungsrechtliche Abwägungsgebot der Gemeinden bei der Entscheidung der Bundeswehr im Jahre 1993 nicht gewahrt, zum Anderen verletzt die Bundeswehr bereits durch die Platzabsperrung die Eigentumsrechte der Gemeinde insbesondere hinsichtlich der seit jeher in Gemeindebesitz befindlichen und neu beplanten Wegen und Straßen durch das Bombodrom.

14.12.2000
Rechtsanwalt Geulen fordert im Namen der betroffenen Gemeinden die Bundeswehr auf, den Platz zu räumen. Er setzt eine Frist bis Samstag, den 23. Dezember 2000, und droht andernfalls Maßnahmen der Zwangsvollstreckung an.

24.01.2001
Rechtsanwalt Geulen leitet die Zwangsvollstreckung des OVG-Urteils gegen die Bundeswehr ein.

28.1.2001
69. Protestwanderung von Rossow nach Basdorf 12km quer über den Truppenübungsplatz, nachdem die Bundeswehr die Wege der Gemeinden aufgrund der angedrohten Zwangsvollstreckung freigegeben hatte.

23.5.2001
Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts legt dem Verteidigungsministerium nahe, die rechtskräftigen Urteile aus den Verfahren Schweinrich und Rossow auch in den anderen anhängigen Verfahren uneingeschränkt unter Übernahme der vollen Kostentragungspflicht anzuerkennen (Aktenzeichen der Verfahren Dorf Zechlin 3 A 54/97, Flecken Zechlin 3 A 58/97, Gadow 3 A 59/97).

20.12.2001
Die Gemeinden Schweinrich und Rossow erzielen einen Erfolg im Vollstreckungsverfahren: Das OVG Brandenburg droht der Bundesrepublik Deutschland ein Zwangsgeld von 2000 DM je Verfahren an, wenn sie dem Urteil vom 24.3.1999 nicht nachkommt. Konkret wird der Bundeswehr untersagt, das Gelände mit Schildern als "Truppenübungsplatz" auszuweisen. Allerdings, so das Gericht, verpflichte das Urteil die Bundeswehr nicht zur Räumung des Platzes. (Az: 3 E 87/01)

9.1.2002
Die Bundeswehr beginnt damit, auf 560 Schildern die Zeilen „Grenze des Truppenübungsplatzes“ und „Schieß- und Übungsbetrieb“ zu überkleben.

28.6.2002
Vor dem OVG Frankfurt/Oder werden die Revisionsanträge der Gemeinden Flecken Zechlin, Dorf Zechlin und Gadow mit den Grundsatzurteilen gleichgesetzt. Damit ist die militärische Nutzung des gesamten Platzes bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens untersagt.

Anhörungsverfahren

14.11.2001
Bei der ersten Anhörung zum Planungsverfahren in Wittstock verlassen die Vertreter der Gemeinden aus Protest den Saal, als ihnen ein Tornado-Werbefilm gezeigt wird. Rechtsanwalt Geulen beantragt die Einstellung des Verfahrens, weil der Bund dort fast kein Eigentum besitzt, das Land Brandenburg die betroffenen Flächen gerade unter Naturschutz gestellt hat und die Unterlagen der Bundeswehr zu zukünftigen Planung äußerst dürftig sind.

15.11.2001
Auch in der zweiten Anhörung in Neuruppin bleibt offen, welche Auswirkungen der Truppenübungsplatz auf die Bebauungspläne der Anrainergemeinden, auf die Belange des Naturschutzes und auf die Umwelt haben wird. Die Gemeinden drängen auf eine Verlängerung des Verfahrens über den 4. Januar hinaus.

4.12.2001
Das BMV teilt mit, warum es der Meinung ist, die Eigentumsverhältnisse seien geklärt, die im Rahmen der Anhörung zur Verfügung gestellten Unterlagen ausreichend und die First bis 25.2.2002 lang genug.

12.12.2001
Die Mehrheit der Kyritzer Stadtverordneten stimmt gegen einen Antrag der CDU-Fraktion zur Befürwortung des Bombodroms. Der Kreistag OPR fordert die Einstellung des Anhörungsverfahrens zum Schießplatz.

1.2.2002
In ihrer Stellungnahme zum Planungsverfahren fordert die Stadt Neuruppin dessen Einstellung wegen seiner Mangelhaftigkeit. Weder seien die Rechtsgrundlagen beachtet noch Alternativen geprüft oder alle Betroffenen einbezogen worden.

28.2.2002
Die Wittstocker Stadtverordnetenversammlung stimmt mit 12:8 Stimmen dafür, dass bei einer Eingemeindung der Bombodrom-Anrainer die gegen das Bombodrom eingereichten Klagen fortgeführt werden. Darauf droht Oberstleutnant Engel damit, das Engagement der Bundeswehr in Wittstock zu überdenken.

Bescheid des Verteidigungsministeriums über militärische Nutzung

9.07.2003
Verteidigungsminister Struck gibt die Entscheidung für die militärische Nutzung des Bombodroms ab dem 18.08.2003 bekannt, obwohl sich 21 der 22 am Anhörungsverfahren Beteiligten gegen eine militärische Nutzung ausgesprochen hatten. (Dafür sprach sich das brandenburgische Wirtschaftsministerium aus.) In der Entscheidung führt er aus, die Belange der Gemeinden seien berücksichtigt und das Betriebskonzept entsprechend angepasst worden: maximal 1.700 Einsätze im Jahr, kein Betrieb an Wochenenden, gesetzlichen Feiertagen, während der Sommerferien im Land Brandenburg sowie zwischen Weihnachten und Neujahr, Mittagspause, begrenzte Anzahl von Nachtflügen.

Klagen gegen militärische Nutzung

Klageerhebung

30.07.2003
Das Anwaltsbüro Geulen und Klinger reicht 12 Klagen gegen den Genehmigungsbescheid für die Inbetriebnahme des Bombodroms ein. Es klagen sechs Gemeinden, zwei Naturschutzverbände, zwei Unternehmen und mehrere Privatpersonen. Die Klagen haben aufschiebende Wirkung. Die Anwälte verweisen auf die erheblichen Beeinträchtigungen für ihre Mandanten (z.B. entsprechen 1700 Einsätze bis zu 15000 Tiefflügen) und weisen darauf hin, dass die Bedeutung des Truppenübungsplatzes für die europäischen Naturschutzgebiete überhaupt nicht geprüft worden ist.

Sofortiger Vollzug der Betriebserlaubnis

6.08.2003
Um die aufschiebende Wirkung der Klagen zu beenden, ordnet das Bundesministerium für Verteidigung den sofortigen Vollzug der Betriebserlaubnis für das Bombodrom an.

Einstweilige Anordnungen

August 2003
Die Gemeinde Schweinrich, Lärz und Flecken Zechlin sowie ein Putenzüchter und das Seehotel Ichlim beantragen beim Verwaltungsgericht einstweilige Anordnungen gegen den sofortigen Vollzug der Inbetriebnahme des Bombodroms.

September 2003 - Februar 2004
Das Verwaltungsgericht Potsdam gewährt in allen fünf Fällen vorläufigen Rechtsschutz. Der Bundeswehr ist damit die Nutzung des Platzes bis zur Entscheidung in der Hauptsache untersagt. Die Bundesrepublik Deutschland legt jeweils Beschwerden beim Oberverwaltungsgericht in Frankfurt/Oder ein.

August 2004 - September 2005
Das Oberverwaltungsgerichtes Frankfurt/Oder bzw. (durch eine Änderung inn der Struktur der Gerichte) das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg weist die Beschwerden der Bundesregierung zurück. Der vorläufige Rechtsschutz bleibt bestehen.

16.12.2005
Die Bundesrepublik Deutschland stellt beim Verwaltungsgericht Potsdam einen neuen Eilantrag, die aufschiebende Wirkung der Klagen aufzuheben. Das Gelände werde sofort für militärische Übungen gebraucht. (Dokumentation der Antragsbegründung hier.)

17.5.2006
Am Verwaltungsgericht Potsdam findet ein Erörterungstermin zum Eilantrag der Bundeswehr statt. Im Fall der ehemaligen Gemeinde Schweinrich einigen sich die Parteien darauf, dass das im Bereich der Gemeinde liegende Gebiet bis zur Entscheidung im Hauptverfahren nicht als Truppenübungsplatz, Luft-Boden-Schießplatz oder zur Durchführung von Tiefflügen genutzt wird. Hintergrund dafür ist das rechtskräftige Urteil des Oberverwaltungsgerichts Frankfurt/Oder vom 24.3.1999.

26.5.2006
Im Fall der Puten GmbH und des Seehotels Ichlim bewertet das Verwaltungsgericht das Rechsschutzinteresse der Kläger höher als das Interesse der Bundeswehr. Der Eilantrag der Bundeswehr wird abgelehnt, die Klagen haben damit weiterhin aufschiebende Wirkung. Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt.

20.6.2006
Im Fall der Stadt Rheinsberg (als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Flecken Zechlin) entscheidet das Verwaltungsgericht, dass die Stadt durch die beabsichtigte Nutzung - insbesondere die durch den An- und Abflug entstehende Lärmbelastung - "nicht nachhaltig in ihrer gemeindlichen Planungshoheit" verletzt sei. Die einstweilige Anordnung wird in diesem Fall aufgehoben. Die Stadt Rheinsberg hat hiergegen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt.

Im Fall der Gemeinde Lärz wird der Eilantrag der Bundeswehr abgelehnt. Die vom Bundesministerium der Verteidigung getroffene Abwägungsentscheidung habe die bei niedrigen Flughöhen ermittelten Spitzenpegel an dem Messpunkt Ichlim Hotelgelände nicht ausreichend berücksichtigt, so das Gericht. Auch gegen diesen Beschluss hat die Bundesrepublik Deutschland Beschwerde eingelegt.

30.11./1.12. 2006
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigt die vier Entscheidungen des Verwaltungsgerichts in den Eilverfahren. Damit sind die Eilverfahren abgeschlossen, die Bundeswehr darf weiter nicht üben. Pressemitteilung des OVG hier.

Urteil in erster Instanz

Am 31.7.2007 hat das Verwaltungsgericht Potsdam den Klagen der Gemeinde Lärz, der Betreiber des Seehotels Ichlim sowie der Märkischen Puten GmbH stattgegeben. Der Bescheid des Verteidigungsministeriums zur militärischen Nutzung wurde aufgehoben. Begründung: Die Lärmbelästigung für die KlägerInnen ist in dem Bescheid nicht abgewogen worden. Die Bundesrepublik Deutschland stellt Antrag auf Zulassung der Berufung.

26.5.2008: Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gibt dem Antrag auf Zulassung der Berufung statt.

Urteil in zweiter Instanz

27.3.2009: Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigt das Urteil.

13.6.2009: Das Urteil des Oberverwaltungsgericht liegt schriftlich vor. Der Verteidigungsminister hat nun bis zum 13. Juli Zeit, es anzuerkennen oder in Berufung zu gehen.

9.7.2009: Verteidigungsminister Jung gibt bekannt, dass die Bundesregierung auf den Luft-Boden-Schießplatz verzichtet. Die Bundesrepublik Deutschland zieht nicht vor das Bundesverwaltungsgericht, sondern akzeptiert das Urteil des Oberverwaltungsgerichts. Das Urteil ist damit rechtskräftig. Die weiteren noch anhängigen Verfahren werden in der Folgezeit so wie die Musterverfahren entschieden.

Aktueller Stand

Die HEIDe ist FREI!

Die KlägerInnen im Einzelnen:

Privatpersonen und Betriebe:

Märkische Puten GmbH, Seehotel Ichlim, Ökohöfe Schönberg GmbH und 3 weitere Personen/Betriebe

Städte und Gemeinden:

Gemeinde Lärz, Stadt Neuruppin, Gemeinde Rechlin, Stadt Rheinsberg als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Flecken Zechlin, Stadt Rheinsberg, Gemeinde Stechlin, Gemeinde Storbeck-Frankendorf, Gemeinde Temnitzquell, Stadt Wittstock als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Schweinrich, Stadt Wittstock als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Fretzdorf, Stadt Wittstock als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Gadow, Stadt Wittstock als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Rossow, Stadt Wittstock als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Schweinrich

Naturschutzbund (NABU)

Land Mecklenburg-Vorpommern