Stand: 9.7.2009
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Inhalt:
Vermögensrechtliche Fragen
Übungspläne,
erste Tiefflüge, Klage gegen die Nutzung
Anhörungsverfahren
Bescheid des Verteidigungsministeriums über militärische Nutzung
Klagen gegen militärische Nutzung
Klageerhebung
Sofortiger Vollzug der Betriebserlaubnis
Einstweilige Anordnungen
Urteil in erster Instanz
Urteil in zweiter
Instanz
Aktueller Stand
Anfang der 50er Jahre
Nach und nach zwangsweise Enteignung des Geländes. Nutzung als Bombodrom. Bis
1988 nach und nach Erweiterung des Platzes bis auf 140 qkm.
1990
Der Bund beschließt, das Gelände den Gemeinden zurückzugeben
1992
Als die russischen Truppen 1992 den Platz nach 40-jährigem Betrieb verlassen,
erhalten die Kommunen mehrere über den Übungsplatz führende Wege in die eigene
Verantwortung zurück
22.12.1993
Die Bundeswehr übernimmt vom Finanzministerium die Besitzrechte für den
Platz, obwohl die rechtlichen Bedenken nicht geklärt sind.
14.12.2000
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist durch den Einigungsvertrag
das Gelände - bis auf die in Gemeindebesitz befindlichen Wege - in den Besitz
der Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Der Einigungsvertrag habe die
rechtlichen Grundlagen dafür geschaffen, dass auch die Liegenschaften, die von
den sowjetischen Truppen für militärische Zwecke genutzt worden sind, in das
Eigentum der Bundesrepublik Deutschland übergangen sind und für Zwecke der
Bundeswehr weitergenutzt werden dürfen. (BVerwG-Urteile 4 C 12.99 und 4 C 13.99
vom 14. Dezember 2000)
29.1.2001
Durch Aufhebungsbescheid des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion
Cottbus wird die Zuordnung der Wege zu Gunsten der Anliegergemeinde Rossow
rückwirkend zurückgenommen und zugleich eine neue Zuordnung zu Gunsten des
Bundes ausgesprochen.
22.3.2004
Im Verfahren um die Vermögenszuordnung weist das Verwaltungsgericht Potsdam
die Klagen der an den Truppenübungsplatz grenzenden Gemeinden Schweinrich und
Flecken Zechlin auf die Rückgabe von Wegen durch die Bundeswehr zurück: die
Gemeinden haben keine Eigentumsrechte mehr an dem Platz.
Übungspläne, erste Tiefflüge, Klage gegen die Nutzung
1993
Der Bund will das Gelände nun doch militärisch nutzen
22.12.1993
Die Bundeswehr übernimmt vom Finanzministerium die Besitzrechte für den
Platz, obwohl die rechtlichen Bedenken nicht geklärt sind. Es werden
Sperrschranken errichtet und Schilder aufgestellt, die das Betreten des Platzes
verbieten - dabei werden die früheren Grenzen des Platzes nochmal erweitert.
Staatskanzleichef Linde protestiert im Namen der Landesregierung. Diese prüft
Klagemöglichkeiten; die Landkreise Wittstock und Neuruppin - inzwischen zum
Kreis Ostprignitz-Ruppin zusammengewachsen - haben ebenfalls einen Rechtsanwalt
beauftragt, ihre Interessen wahrzunehmen.
17.1.1994
Die ersten Tornado-Kampfflugzeuge jagen im Tiefflug über die Wittstocker
Heide.
27.1.1994
Pressekonferenz im Berliner Reichstag: Rechtsanwalt Rainer Geulen erhebt im
Namen des Landkreises Ostprignitz-Ruppin, der Gemeinden Gadow und Schweinrich,
der Kirchengemeinde Dorf Zechlin und dreier betroffener Grundstückseigentümer
Klage vor dem Verwaltungsgericht Potsdam gegen die Bundesrepublik mit dem Ziel,
die Weiternutzung des ehemaligen russischen Bombenabwurfplatzes durch die
Bundeswehr zu untersagen.
29.8.1996
Zweiter Verhandlungstermin in der Klage gegen das Bombodrom vor dem Potsdamer
Verwaltungsgericht: Den Klagen der Gemeinden Schweinrich, Gadow und Rossow wird
stattgegeben, die Bundeswehr wird zur Durchführung eines förmlichen
Planungsverfahrens verpflichtet.
24.3.1999
Verhandlung der Klagen der Gemeinden Schweinrich und Rossow gegen die
Bundesrepublik Deutschland in der 2. Instanz vor dem OVG Frankfurt / Oder. Der
Klage der Gemeinde wird stattgegeben und die Bundeswehr zu einem förmlichen
Planungsverfahren aufgefordert. (OVG 3 A 60.97)
Das Oberverwaltungsgericht ist der Auffassung, es fehle überhaupt an einer
gesetzlichen Grundlage für die weitere militärische Nutzung des Geländes nach
Abzug der russischen Truppen im Sommer 1993.
Die Bundesrepublik Deutschland geht in Revision.
25.10.2000
Die BI FREIe HEIDe protestiert scharf gegen ein vom 6.11. bis 10.11.
geplantes Manöver mit 950 Soldaten und 600 Fahrzeugen auf dem Truppenübungsplatz
Wittstock.
2.11.2000
Die von der Bundeswehr geplante Übung wird abgesagt.
14.12.2000
Das Bundesverwaltungsgericht verkündet das Urteil der Revisionsverhandlung:
Die vom Bundesministerium für Verteidigung eingelegte Revision gegen das Urteil
des OVG Frankfurt vom März 1999 wird abgewiesen. Der Platz darf ohne ein
ordentliches Anhörungsverfahren nicht militärisch genutzt werden. Nicht gefolgt
ist das Bundesverwaltungsgericht allerdings der Auffassung des
Oberverwaltungsgerichts, es fehle überhaupt an einer gesetzlichen Grundlage für
die weitere militärische Nutzung des Geländes nach Abzug der russischen Truppen
im Sommer 1993. Der Einigungsvertrag habe die rechtlichen Grundlagen dafür
geschaffen, dass auch die Liegenschaften, die von den sowjetischen Truppen für
militärische Zwecke genutzt worden sind, in das Eigentum der Bundesrepublik
Deutschland übergangen sind und für Zwecke der Bundeswehr weitergenutzt werden
dürfen. (BVerwG-Urteile 4 C 12.99 und 4 C 13.99 vom 14. Dezember 2000)
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Argumentation der Kläger an, dass die Inbetriebnahme des Bombodroms aus zwei Gründen rechtswidrig ist: Zum Einen wurde das verfassungsrechtliche Abwägungsgebot der Gemeinden bei der Entscheidung der Bundeswehr im Jahre 1993 nicht gewahrt, zum Anderen verletzt die Bundeswehr bereits durch die Platzabsperrung die Eigentumsrechte der Gemeinde insbesondere hinsichtlich der seit jeher in Gemeindebesitz befindlichen und neu beplanten Wegen und Straßen durch das Bombodrom.
14.12.2000
Rechtsanwalt Geulen fordert im Namen der betroffenen Gemeinden die Bundeswehr
auf, den Platz zu räumen. Er setzt eine Frist bis Samstag, den 23. Dezember
2000, und droht andernfalls Maßnahmen der Zwangsvollstreckung an.
24.01.2001
Rechtsanwalt Geulen leitet die Zwangsvollstreckung des OVG-Urteils gegen die
Bundeswehr ein.
28.1.2001
69. Protestwanderung von Rossow nach Basdorf 12km quer über den
Truppenübungsplatz, nachdem die Bundeswehr die Wege der Gemeinden aufgrund der
angedrohten Zwangsvollstreckung freigegeben hatte.
23.5.2001
Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts legt dem Verteidigungsministerium
nahe, die rechtskräftigen Urteile aus den Verfahren Schweinrich und Rossow auch
in den anderen anhängigen Verfahren uneingeschränkt unter Übernahme der vollen
Kostentragungspflicht anzuerkennen (Aktenzeichen der Verfahren Dorf Zechlin
3 A 54/97, Flecken Zechlin 3 A 58/97, Gadow 3 A 59/97).
20.12.2001
Die Gemeinden Schweinrich und Rossow erzielen einen Erfolg im
Vollstreckungsverfahren: Das OVG Brandenburg droht der Bundesrepublik
Deutschland ein Zwangsgeld von 2000 DM je Verfahren an, wenn sie dem Urteil vom
24.3.1999 nicht nachkommt. Konkret wird der Bundeswehr untersagt, das Gelände
mit Schildern als "Truppenübungsplatz" auszuweisen. Allerdings, so das Gericht,
verpflichte das Urteil die Bundeswehr nicht zur Räumung des Platzes. (Az: 3 E
87/01)
9.1.2002
Die Bundeswehr beginnt damit, auf 560 Schildern die Zeilen „Grenze des
Truppenübungsplatzes“ und „Schieß- und Übungsbetrieb“ zu überkleben.
28.6.2002
Vor dem OVG Frankfurt/Oder werden die Revisionsanträge der Gemeinden Flecken
Zechlin, Dorf Zechlin und Gadow mit den Grundsatzurteilen gleichgesetzt. Damit
ist die militärische Nutzung des gesamten Platzes bis zum Abschluss des
Anhörungsverfahrens untersagt.
14.11.2001
Bei der ersten Anhörung zum Planungsverfahren in Wittstock verlassen die
Vertreter der Gemeinden aus Protest den Saal, als ihnen ein Tornado-Werbefilm
gezeigt wird. Rechtsanwalt Geulen beantragt die Einstellung des Verfahrens, weil
der Bund dort fast kein Eigentum besitzt, das Land Brandenburg die betroffenen
Flächen gerade unter Naturschutz gestellt hat und die Unterlagen der Bundeswehr
zu zukünftigen Planung äußerst dürftig sind.
15.11.2001
Auch in der zweiten Anhörung in Neuruppin bleibt offen, welche Auswirkungen
der Truppenübungsplatz auf die Bebauungspläne der Anrainergemeinden, auf die
Belange des Naturschutzes und auf die Umwelt haben wird. Die Gemeinden drängen
auf eine Verlängerung des Verfahrens über den 4. Januar hinaus.
4.12.2001
Das BMV teilt mit, warum es der Meinung ist, die Eigentumsverhältnisse seien
geklärt, die im Rahmen der Anhörung zur Verfügung gestellten Unterlagen
ausreichend und die First bis 25.2.2002 lang genug.
12.12.2001
Die Mehrheit der Kyritzer Stadtverordneten stimmt gegen einen Antrag der
CDU-Fraktion zur Befürwortung des Bombodroms. Der Kreistag OPR fordert die
Einstellung des Anhörungsverfahrens zum Schießplatz.
1.2.2002
In ihrer Stellungnahme zum Planungsverfahren fordert die Stadt Neuruppin
dessen Einstellung wegen seiner Mangelhaftigkeit. Weder seien die
Rechtsgrundlagen beachtet noch Alternativen geprüft oder alle Betroffenen
einbezogen worden.
28.2.2002
Die Wittstocker Stadtverordnetenversammlung stimmt mit 12:8 Stimmen dafür,
dass bei einer Eingemeindung der Bombodrom-Anrainer die gegen das Bombodrom
eingereichten Klagen fortgeführt werden. Darauf droht Oberstleutnant Engel
damit, das Engagement der Bundeswehr in Wittstock zu überdenken.
Bescheid des Verteidigungsministeriums über militärische Nutzung
9.07.2003
Verteidigungsminister Struck gibt die Entscheidung für die militärische
Nutzung des Bombodroms ab dem 18.08.2003 bekannt, obwohl sich 21 der 22 am
Anhörungsverfahren Beteiligten gegen eine militärische Nutzung ausgesprochen
hatten. (Dafür sprach sich das brandenburgische Wirtschaftsministerium aus.) In
der Entscheidung führt er aus, die Belange der Gemeinden seien berücksichtigt
und das Betriebskonzept entsprechend angepasst worden: maximal 1.700 Einsätze im
Jahr, kein Betrieb an Wochenenden, gesetzlichen Feiertagen, während der
Sommerferien im Land Brandenburg sowie zwischen Weihnachten und Neujahr,
Mittagspause, begrenzte Anzahl von Nachtflügen.
Klagen gegen militärische Nutzung
30.07.2003
Das Anwaltsbüro Geulen und Klinger reicht 12 Klagen gegen den
Genehmigungsbescheid für die Inbetriebnahme des Bombodroms ein. Es klagen sechs
Gemeinden, zwei Naturschutzverbände, zwei Unternehmen und mehrere
Privatpersonen. Die Klagen haben aufschiebende Wirkung. Die Anwälte verweisen
auf die erheblichen Beeinträchtigungen für ihre Mandanten (z.B. entsprechen 1700
Einsätze bis zu 15000 Tiefflügen) und weisen darauf hin, dass die Bedeutung des
Truppenübungsplatzes für die europäischen Naturschutzgebiete überhaupt nicht
geprüft worden ist.
Sofortiger Vollzug der Betriebserlaubnis
6.08.2003
Um die aufschiebende Wirkung der Klagen zu beenden, ordnet das
Bundesministerium für Verteidigung den sofortigen Vollzug der Betriebserlaubnis
für das Bombodrom an.
August 2003
Die Gemeinde Schweinrich, Lärz und Flecken Zechlin sowie ein Putenzüchter und
das Seehotel Ichlim beantragen beim Verwaltungsgericht einstweilige Anordnungen
gegen den sofortigen Vollzug der Inbetriebnahme des Bombodroms.
September 2003 - Februar 2004
Das Verwaltungsgericht Potsdam gewährt in allen fünf Fällen vorläufigen
Rechtsschutz. Der Bundeswehr ist damit die Nutzung des Platzes bis zur
Entscheidung in der Hauptsache untersagt. Die Bundesrepublik Deutschland legt
jeweils Beschwerden beim Oberverwaltungsgericht in Frankfurt/Oder ein.
August 2004 - September 2005
Das Oberverwaltungsgerichtes Frankfurt/Oder bzw. (durch eine Änderung inn der
Struktur der Gerichte) das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg weist die
Beschwerden der Bundesregierung zurück. Der vorläufige Rechtsschutz bleibt
bestehen.
16.12.2005
Die Bundesrepublik Deutschland stellt beim Verwaltungsgericht Potsdam einen
neuen Eilantrag, die aufschiebende Wirkung der Klagen aufzuheben. Das Gelände
werde sofort für militärische Übungen gebraucht. (Dokumentation der
Antragsbegründung hier.)
17.5.2006
Am Verwaltungsgericht Potsdam findet ein Erörterungstermin zum Eilantrag der
Bundeswehr statt. Im Fall der ehemaligen Gemeinde Schweinrich einigen sich die
Parteien darauf, dass das im Bereich der Gemeinde liegende Gebiet bis zur
Entscheidung im Hauptverfahren nicht als Truppenübungsplatz,
Luft-Boden-Schießplatz oder zur Durchführung von Tiefflügen genutzt wird.
Hintergrund dafür ist das rechtskräftige Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Frankfurt/Oder vom 24.3.1999.
26.5.2006
Im Fall der Puten GmbH und des Seehotels Ichlim bewertet das
Verwaltungsgericht das Rechsschutzinteresse der Kläger höher als das Interesse
der Bundeswehr. Der Eilantrag der Bundeswehr wird abgelehnt, die Klagen haben
damit weiterhin aufschiebende Wirkung. Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen
diesen Beschluss Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt.
20.6.2006
Im Fall der Stadt Rheinsberg (als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Flecken
Zechlin) entscheidet das Verwaltungsgericht, dass die Stadt durch die
beabsichtigte Nutzung - insbesondere die durch den An- und Abflug entstehende
Lärmbelastung - "nicht nachhaltig in ihrer gemeindlichen Planungshoheit"
verletzt sei. Die einstweilige Anordnung wird in diesem Fall aufgehoben. Die
Stadt Rheinsberg hat hiergegen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt.
Im Fall der Gemeinde Lärz wird der Eilantrag der Bundeswehr abgelehnt. Die vom Bundesministerium der Verteidigung getroffene Abwägungsentscheidung habe die bei niedrigen Flughöhen ermittelten Spitzenpegel an dem Messpunkt Ichlim Hotelgelände nicht ausreichend berücksichtigt, so das Gericht. Auch gegen diesen Beschluss hat die Bundesrepublik Deutschland Beschwerde eingelegt.
30.11./1.12. 2006
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigt die vier
Entscheidungen des Verwaltungsgerichts in den Eilverfahren. Damit sind die
Eilverfahren abgeschlossen, die Bundeswehr darf weiter nicht üben.
Pressemitteilung des OVG hier.
Am 31.7.2007 hat das Verwaltungsgericht Potsdam den Klagen der Gemeinde Lärz, der Betreiber des Seehotels Ichlim sowie der Märkischen Puten GmbH stattgegeben. Der Bescheid des Verteidigungsministeriums zur militärischen Nutzung wurde aufgehoben. Begründung: Die Lärmbelästigung für die KlägerInnen ist in dem Bescheid nicht abgewogen worden. Die Bundesrepublik Deutschland stellt Antrag auf Zulassung der Berufung.
26.5.2008: Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gibt dem Antrag auf Zulassung der Berufung statt.
27.3.2009: Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigt das Urteil.
13.6.2009: Das Urteil des Oberverwaltungsgericht liegt schriftlich vor. Der Verteidigungsminister hat nun bis zum 13. Juli Zeit, es anzuerkennen oder in Berufung zu gehen.
9.7.2009: Verteidigungsminister Jung gibt bekannt, dass die Bundesregierung auf den Luft-Boden-Schießplatz verzichtet. Die Bundesrepublik Deutschland zieht nicht vor das Bundesverwaltungsgericht, sondern akzeptiert das Urteil des Oberverwaltungsgerichts. Das Urteil ist damit rechtskräftig. Die weiteren noch anhängigen Verfahren werden in der Folgezeit so wie die Musterverfahren entschieden.
Die HEIDe ist FREI!
Die KlägerInnen im Einzelnen:Privatpersonen und Betriebe:
Märkische Puten GmbH, Seehotel Ichlim, Ökohöfe Schönberg GmbH und 3 weitere Personen/Betriebe
Städte und Gemeinden:
Gemeinde Lärz, Stadt Neuruppin, Gemeinde Rechlin, Stadt Rheinsberg als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Flecken Zechlin, Stadt Rheinsberg, Gemeinde Stechlin, Gemeinde Storbeck-Frankendorf, Gemeinde Temnitzquell, Stadt Wittstock als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Schweinrich, Stadt Wittstock als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Fretzdorf, Stadt Wittstock als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Gadow, Stadt Wittstock als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Rossow, Stadt Wittstock als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Schweinrich
Naturschutzbund (NABU)
Land Mecklenburg-Vorpommern